Header-Foto der Dartscheiben im House of Darts

Satzung

 

 

§ 1  Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Unicorn Hessen - Darts in Rodgau“.Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszug „eingetragener Verein“ in seiner abgekürzten Form „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Rodgau. 

 

 

§ Zweck

 

 

1. Der Verein bezweckt die Förderung, Verbreitung und Pflege des Dartsports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder erhaltenem bei ihrem Ausscheiden oder bei Vereinsauflösung keine Anteile des Vereinsvermögens.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Seine Ziele verwirklicht der Verein durch: a) Pflege und Verbreitung des Dartsports  b) Aufklärung der Öffentlichkeit über den Dartsport  c) Zusammenarbeit mit überregionalen Verbänden (z.B. HDV, DDV, PDC-Europe)  d) Aufrechterhaltung und Organisation  des Ligaspielbetriebs  e) Förderung der Jugend  f) Betrieb eines Vereinsheimes

 

 

§ 3  Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. a) im Gründungsjahr vom Tag der Gründung bis zum 31.12.2007

 

 

 

§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche Person, wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitgliederdiese Satzung und die Ordnungen des Vereins an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand einzureichen, der darüber entscheidet. Gegen die Entscheidung steht dem Antragsteller Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung mit schriftlicher Begründung an die Mitgliederversammlung zu richten, die endgültig entscheidet.

4. Personen, die dem Verein auf besondere Weise Unterstützung zukommen lassen, können durch die Mitgliederversammlung zu fördernden Mitgliedern ernannt werden. Sie haben kein Stimmrecht.

5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft willigt das Mitglied in die Erhebung und internen Bekanntgabe seiner personenbezogenen Daten (z.B. Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail) ein, soweit dies dem Interesse des Spielbetriebs dient.

 

 

§ 5  Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Auflösung, Tod oder Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum Verein ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden. Die Beitragspflicht erstreckt sich bis zum Ende des laufenden Monats.

2. Der Austritt aus dem Verein kann jeder Zeit mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende erfolgen. Er muss schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Ein Wiedereintritt ist möglich.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es in erheblicher Weise gegen die Satzung des Vereins verstößt, dessen Ordnungen oder Anordnungen missachtet oder dessen Interessen erheblich gefährdet oder trotz 2fach wiederholter Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bei schweren Verstößen kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss bestimmen.

4. Vor jeder Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Macht er davon trotz schriftlicher Aufforderung, bis  14 Tagen nach erhalt keinen Gebrauch, kann die Entscheidung ohne seine Stellungnahme getroffen werden.

 

 

 

§ 6  Rechte und Pflichten

 

1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken, die Beschlüsse seiner Organe zu befolgen und fällige Beiträge pünktlich zu zahlen.

2. Ihre Mitgliedsrechte üben die Mitglieder in der Mitgliederversammlung aus.

3. Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereinsheimes in vollem Umfang zu nutzen.

4. Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

5. Jedes Mitglied ist berechtigt das Vereinslogo zu tragen.

 

 

 

§ 7  Beiträge

 

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und –Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

 

 

§ 8  Ehrenamtliche Tätigkeit

 

1. Sämtliche Mitglieder der Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für besondersbeanspruchte Mitglieder kann der Vorstand eine Aufwandsentschädigung beschließen. Aufwandsentschädigungen regelt der Haushaltsplan.

 

 

 

§ 9  Organe

 

1. Die Organe des Vereins sind:  a) Die Mitgliederversammlung  b) Der Vorstand c) Die Fachausschüsse

2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen. 

 

 

 

§ 10  Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Soweit Beitragsleistungen nicht erbrachtsind, ruht das Stimmrecht. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, wobei es sich durch ein schriftlich bevollmächtigtes anderes Mitglied vertreten lassen kann.

2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:  a) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes  b) Entlastung des Vorstandes  c) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern  d) Wahl von zwei Kassenprüfern  e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages  f) Haushaltsplan  g) Satzungsänderungen  h) Auflösung des Vereins  i) Bildung von Vereinsorganen

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vertretungsvorstand.

4. Einberufung:  a) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr, innerhalb des ersten Quartals einzuberufen.  b) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

5. Die Mitglieder werden zu ordentlichen/außerordentlichen Mitgliederversammlungen schriftlich eingeladen und zwar unter der dem Verein zuletzt bekanntgegebenen Anschrift. In der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Einladungsfristbeträgt 14 Tage (Poststempel).

6. Anträge zur Mitgliederversammlung können von den Organen und den Mitgliedern gestellt werden und müssen 8 Tage vor deren Beginn bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Über die Zulassung später eingehender Dringlichkeitsanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

7. Jede Satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

8. Beschlüsse werden falls nicht anders geregelt mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als Abgelehnt.

9. Für die Dauer der Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Wahlen sind schriftlich durchzuführen. Es kann offen abgestimmt werden, wenn der Versammlung nur ein Wahlvorschlag vorliegt. Auf Antrag muss die Wahl schriftlich erfolgen.

10. Die Wahl des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden sind getrennt vorzunehmen. Sie müssen schriftlich in geheimer Form erfolgen.

11. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich.

 

 

 

§ 11  Satzungsänderung

 

1. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war. 

2. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 12  Beurkundung von Beschlüssen

 

Die in Vorstandssitzungen  und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. Über den Verlauf von Sitzungen und Versammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die verantwortlichen der Niederschrift sind der Vorsitzende oder sein Vertreter und der Schriftführer. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist zeitnah auf geeignete Weise innerhalb des Vereines zu veröffentlichen.

 

 

 

§ 13  Vorstand

 

1. Dem Vorstand gehören an:   a) Der 1.Vorsitzende   b) Der 2.Vorsitzende   c) Der Schatzmeister   d) Der Schriftführer   e) Der Zeugwart    f) Der sportliche Leiter    g) Der Jugendwart

2. Geschäftliche Vertretung (Vertretungsvorstand) im Sinne des Paragraphen 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, der 2.Vorsitzende,der Schriftführer und der Schatzmeister. Zur rechtlichenVertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken des 1. Vorsitzenden mit einem Mitglied des Vertretungsvorstandes. Im Falle der Verhinderung, tritt an die Stelle des 1. Vorsitzenden der 2.Vorsitzende. Die Verhinderung braucht im Einzelfall nicht nachgewiesen werden

3. Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Anerkennung der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Die Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ des Vereinsvorbehalten sind.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die verbleibende Amtszeit wählen. Die Wahl ist den Vereinsmitgliedern zeitnah in geeigneter Weise bekanntzugeben. 

 

 

 

§ 14  Zweckvermögen

 

Zur Erreichung der in § 2 verzeichneten Zwecke ist, soweit ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt wird, ein Zweckvermögen anzulegen. Das Zweckvermögen ist für Ausgaben der Reparatur und Instandsetzung des Vereinsheimes oder Anschaffung neuer Trainingsgeräte Zeitnah zu verwenden. Eine Erweiterung des Vereinsheimes ist ebenfalls geplant sofern die Mittel des Vereins dies zulassen. Des weitern wird das Zweckvermögen eingesetzt um am Jahresende die nötigen Ausgaben für die Erneuerung/Sanierung der Spiel- und Trainingsanlagen zu ermöglichen. 

 

 

 

§ 15  Auflösung oder Wegfall des Steuerbegünstigten Zwecks

 

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden. Zur Auflösung des Vereins ist die 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vertretungsvorstandes die Liquidatoren. Das nach Durchführung der Liquidation oder das bei Wegfall des Steuerbegünstigten Zwecks noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Behindertenhilfe in Stadt und Kreis Offenbach e.V.

 

 

Stand : März 2015

werkmann

Öffnungszeiten

Mo. 

18:30 - 23:00 Uhr

Mi. 

geschlossen

Do. 

Ligabetrieb gemäß Spielplan RMPL Sommerliga
19:30 Uhr - open end

Fr. 

18:30 - 23:00 Uhr

Gäste sind jederzeit herzlich willkommen.

Dienstags, Mittwochs, Samstags sowie Sonn- und Feiertags geschlossen.

 

 

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